TuSpo Kurhessen Bad Salzschlirf e.V.
TSV Kurhessen Bad Salzschlirf e.V. © 2020
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§7 Mitgliederversammlung 1 . Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntgabe im amtlichen Be-kanntmachungsorgan der Gemeinde Bad Salzschlirf unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. 2 . In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. 3 . Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a . Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandsgremiums, die Entlastung des Vorstandsgremiums b . Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Vereinsbeitrages c . Wahl und Abberufung von Vorstandsgremiumsmitgliedern d . Wahl von Kassenprüfern. Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt. Ihre Amtszeit sollte nicht länger als zwei Jahre andauern e . Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins f . Beschlussfassung über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen und über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandsgremiums g . Beschlussfassung über Anträge h . Ernennung von Ehrenmitgliedern 4 . Die Mitgliederversammlungen werden von einem Mitglied des Vorstandsgremiums geleitet. Bei Wahlen wird die Leitung der Versammlung an einen vorher zu benennenden Wahlleiter übertragen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. 5 . Die Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Sie müssen aber schriftlich und geheim erfolgen, wenn einer der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. 6 . Die Mitgliederversammlung fasst ihr Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 7 . Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokoll-führer zu unterzeichnen ist. Es muss folgende Feststellungen enthalten: a . Ort und Zeitpunkt der Versammlung b . die Person des Versammlungsleiters, des Protokollführers und des Wahlleiters c . die Anzahl der erschienenen Mitglieder d . die Tagesordnung e . die einzelnen Abstimmungsergebnisse sowie die Art der Abstimmung Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut im Protokoll festgehalten werden. 8 . Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet das Vorstandsgremium. 9 . Jedes Mitglied kann schriftlich bis zu einer Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstandsgremium beantragen, dass weitere Tagesordnungspunkte nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden. 1 0 . Außerordentliche Mitgliederversammlungen a . können jederzeit vom Vorstandsgremium einberufen werden. b . müssen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. c . müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens 30 % der Mitglieder schriftliche gegenüber dem Vorstandsgremium unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1 . Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Kurhessen Bad Salzschlirf e.V. 2 . Der Verein ist der Zusammenschluss des 1898 gegründeten Turnvereins, sowie des 1920 gegründeten 1. FC Kurhessen Bad Salzschlirf. 3 . Die Gründung des Vereins erfolgte am 01.10.1969. 4 . Der Verein hat seinen Sitz in Bad Salzschlirf 5 . Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fulda unter der Nr. VR 622 eingetragen. 6 . Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit 1 . Der Verein fördert den Breitensport. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sin-ne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2 . Die Verwirklichung des Satzungszweckes erfolgt insbesondere durch folgende Maßnahmen: a . Turnen, Sport und Spiel b . die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege 3 . Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Farben Die Farben des Vereins sind Gelb und Schwarz.
§4 Mitgliedschaft 1 . Der Verein führt Mitglieder als ordentliche Mitglieder a . ordentliche Mitglieder b . Kinder (bis einschließlich 13 Jahren) c . Jugendliche (14-17 Jahre) d . Ehrenmitglieder 2 . Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden. 3 . Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. 4 . Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. 5 . Ehrenmitgliedschaft und Aufnahme in die Ehrenkabine a . Ehrenmitglied kann nur werden, wer I . über mindestens zehn Jahre ein Vorstandsamt begleitet hat. I I . über mindestens 25 Jahre durchgängiges Mitglied im Verein ist. b . Darüber hinaus kann Ehrenmitglied werden, wer sich im besonderen Maße und über einen längeren Zeitraum hinweg im Verein ehrenamt-lich engagiert und so zum Gemeinwohl beigetragen hat. c . Rechte und Pflichten eines Ehrenmitglieds: I . Ein Ehrenmitglied ist ab Ernennung zur Ehrenmitgliedschaft beitragsfrei. I I . Zudem gewährt der Verein dem Ehrenmitglied freien Zutritt zu allen, vom Verein kostenpflichtig ausgerichteten Veranstaltung am Sportgelände. d . Vorschläge über mögliche Kandidaten müssen schriftlich beim Vorstandsgremium eingereicht und begründet werden. Das Vorstandgremizum ist bei der Entscheidung, welches Mitglied zur Wahl für die Ehrenmitgliedschaft bei der Mitgliederversammlung in Frage kommt, die letzte Instanz. 6 . Die Mitgliedschaft endet a . durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens sechs Wochen zuvor zu erklären ist. b . durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt hat. c . durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der auszuschließende schriftliche die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. d . durch Tod. 7 . Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Reche und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weitergetragen werden. 8 . Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.
§5 Organe des Vereins 1. Organe des Vereins sind a. der Vorstand b. die Mitgliederversammlung
§8 Sportabteilungen 1 . Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefasst. Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter, der von den Mitgliedern der Abteilung gewählt wird, geleitet. Er kann anderer Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen. 2 . Die Abteilungsleiter und Jugendwarte der einzelnen Abteilungen vertreten diese im Vorstandsgremium.
§6 Vorstand 1 . Der Vorstand besteht aus a . einem Vorstandsgremium von mindestens drei und höchstens fünf Personen, die gleichberechtigt und gemeinschaftlich die Aufgaben eines Vorstandsgremiums wahrnehmen. b . Kassierer c . stellvertretender Kassierer d . Schriftführer e . Pressewart f . Leiter Festausschuss g . Abteilungsleiter Fussball h . Jugendleiter Fussball i . Abteilungsleiter Tischtennis j . Abteilungsleiter Seniorenturnen k . Abteilungsleiter Kinderturnen 2 . Vorstandsgremiumsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. 3 . Über die Verteilung der Aufgaben des Vorstandsgremiums beschließt der Vorstand im Innenverhältnis. Das Vorstandsgremium wählt aus seinen Mitgliedern einen Sprecher. Dieser führt den Titel „Vorstandssprecher“. 4 . Die Verteilung weiterer Aufgaben beschließt das Vorstandsgremium. 5 . Vorstand im Sinne des § 26 BGB, Absatz 1a genannte Vorstandsgremium, der Kassierer und der Schriftführer. Hiervon sind jeweils zwei Mitglieder gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. 6 . Die Wahl des Vorstandgremiums 6, Absatz 1, Positionen a-e) erfolgt für zwei Jahre. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass das Vorstandsgremium gemeinschaftlich, durch offene Abstimmung, gewählt wird. Das Vorstandsgremium bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandsgremiums im Amt. Die Abteilungsleiter werden von den einzelnen Abteilungen gewählt und gehören Kraft Amtes dem Vorstandsgremium an. 7 . Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern, kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsgremiumsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen. 8 . Das Vorstandsgremium ist für die Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Sat-zung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: a . Vorbereitung der Mitgliederversammlung nebst Erstellung der Tagesordnung b . Einberufung der Mitgliederversammlung c . Ausführung der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse d . Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts e . Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen f . Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern g . Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann das Vorstandsgremium Ausschüsse bilden h . Das Vorstandsgremium kann weitere Vereinsmitglieder zur Mitarbeit im Vorstandsgremium berufen 9 . Das Vorstandsgremium befasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorstandsgremiumssprecher mit einer Frist von einer Woche einberufen werden. Das Vorstandsgremium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstandsgremiums, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beim Stimmgleichheit ist der zur Beschlussfassung vorgelegte Beschlussvorschlag abgelehnt. Die Vorstandssitzungen werden durch ein Mitglied des Vorstandsgremiums geleitet. Über die Vorstandssitzungen werden Protokolle geführt. Die Nieder-schrift soll Ort und Zeitpunkt der Sitzung, sowie die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§9 Auflösung des Vereins 1 . Die Auflösung des Vereins kann nur mit der § 7, Absatz 6 bestimmten Mehrheit beschlossen werden. 2 . Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Mitglieder des Vorstandsgremiums zu alleinvertretungsberechtig-ten Liquidatoren. Dies gilt entsprechend auf für den Fall, dass der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert oder aus einem anderen Grund aufgelöst wird. 3 . Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Bad Salzschlirf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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§7 Mitgliederversammlung 1 . Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntgabe im amtlichen Be-kanntmachungsorgan der Gemeinde Bad Salzschlirf unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. 2 . In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. 3 . Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a . Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandsgremiums, die Entlastung des Vorstandsgremiums b . Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Vereinsbeitrages c . Wahl und Abberufung von Vorstandsgremiumsmitgliedern d . Wahl von Kassenprüfern. Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt. Ihre Amtszeit sollte nicht länger als zwei Jahre andauern e . Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins f . Beschlussfassung über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen und über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandsgremiums g . Beschlussfassung über Anträge h . Ernennung von Ehrenmitgliedern 4 . Die Mitgliederversammlungen werden von einem Mitglied des Vorstandsgremiums geleitet. Bei Wahlen wird die Leitung der Versammlung an einen vorher zu benennenden Wahlleiter übertragen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. 5 . Die Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Sie müssen aber schriftlich und geheim erfolgen, wenn einer der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. 6 . Die Mitgliederversammlung fasst ihr Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 7 . Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokoll-führer zu unterzeichnen ist. Es muss folgende Feststellungen enthalten: a . Ort und Zeitpunkt der Versammlung b . die Person des Versammlungsleiters, des Protokollführers und des Wahlleiters c . die Anzahl der erschienenen Mitglieder d . die Tagesordnung e . die einzelnen Abstimmungsergebnisse sowie die Art der Abstimmung Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut im Protokoll festgehalten werden. 8 . Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet das Vorstandsgremium. 9 . Jedes Mitglied kann schriftlich bis zu einer Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstandsgremium beantragen, dass weitere Tagesordnungspunkte nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden. 1 0 . Außerordentliche Mitgliederversammlungen a . können jederzeit vom Vorstandsgremium einberufen werden. b . müssen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. c . müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens 30 % der Mitglieder schriftliche gegenüber dem Vorstandsgremium unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1 . Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Kurhessen Bad Salzschlirf e.V. 2 . Der Verein ist der Zusammenschluss des 1898 gegründeten Turnvereins, sowie des 1920 gegründeten 1. FC Kurhessen Bad Salzschlirf. 3 . Die Gründung des Vereins erfolgte am 01.10.1969. 4 . Der Verein hat seinen Sitz in Bad Salzschlirf 5 . Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fulda unter der Nr. VR 622 eingetragen. 6 . Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit 1 . Der Verein fördert den Breitensport. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sin-ne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2 . Die Verwirklichung des Satzungszweckes erfolgt insbesondere durch folgende Maßnahmen: a . Turnen, Sport und Spiel b . die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege 3 . Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Farben Die Farben des Vereins sind Gelb und Schwarz.
§4 Mitgliedschaft 1 . Der Verein führt Mitglieder als ordentliche Mitglieder a . ordentliche Mitglieder b . Kinder (bis einschließlich 13 Jahren) c . Jugendliche (14-17 Jahre) d . Ehrenmitglieder 2 . Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden. 3 . Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. 4 . Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. 5 . Ehrenmitgliedschaft und Aufnahme in die Ehrenkabine a . Ehrenmitglied kann nur werden, wer I . über mindestens zehn Jahre ein Vorstandsamt begleitet hat. I I . über mindestens 25 Jahre durchgängiges Mitglied im Verein ist. b . Darüber hinaus kann Ehrenmitglied werden, wer sich im besonderen Maße und über einen längeren Zeitraum hinweg im Verein ehrenamt-lich engagiert und so zum Gemeinwohl beigetragen hat. c . Rechte und Pflichten eines Ehrenmitglieds: I . Ein Ehrenmitglied ist ab Ernennung zur Ehrenmitgliedschaft beitragsfrei. I I . Zudem gewährt der Verein dem Ehrenmitglied freien Zutritt zu allen, vom Verein kostenpflichtig ausgerichteten Veranstaltung am Sportgelände. d . Vorschläge über mögliche Kandidaten müssen schriftlich beim Vorstandsgremium eingereicht und begründet werden. Das Vorstandgremizum ist bei der Entscheidung, welches Mitglied zur Wahl für die Ehrenmitgliedschaft bei der Mitgliederversammlung in Frage kommt, die letzte Instanz. 6 . Die Mitgliedschaft endet a . durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens sechs Wochen zuvor zu erklären ist. b . durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt hat. c . durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der auszuschließende schriftliche die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. d . durch Tod. 7 . Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Reche und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weitergetragen werden. 8 . Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.
§5 Organe des Vereins 1. Organe des Vereins sind a. der Vorstand b. die Mitgliederversammlung
§8 Sportabteilungen 1 . Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefasst. Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter, der von den Mitgliedern der Abteilung gewählt wird, geleitet. Er kann anderer Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen. 2 . Die Abteilungsleiter und Jugendwarte der einzelnen Abteilungen vertreten diese im Vorstandsgremium.
§6 Vorstand 1 . Der Vorstand besteht aus a . einem Vorstandsgremium von mindestens drei und höchstens fünf Personen, die gleichberechtigt und gemeinschaftlich die Aufgaben eines Vorstandsgremiums wahrnehmen. b . Kassierer c . stellvertretender Kassierer d . Schriftführer e . Pressewart f . Leiter Festausschuss g . Abteilungsleiter Fussball h . Jugendleiter Fussball i . Abteilungsleiter Tischtennis j . Abteilungsleiter Seniorenturnen k . Abteilungsleiter Kinderturnen 2 . Vorstandsgremiumsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. 3 . Über die Verteilung der Aufgaben des Vorstandsgremiums beschließt der Vorstand im Innenverhältnis. Das Vorstandsgremium wählt aus seinen Mitgliedern einen Sprecher. Dieser führt den Titel „Vorstandssprecher“. 4 . Die Verteilung weiterer Aufgaben beschließt das Vorstandsgremium. 5 . Vorstand im Sinne des § 26 BGB, Absatz 1a genannte Vorstandsgremium, der Kassierer und der Schriftführer. Hiervon sind jeweils zwei Mitglieder gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. 6 . Die Wahl des Vorstandgremiums 6, Absatz 1, Positionen a- e) erfolgt für zwei Jahre. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass das Vorstandsgremium gemeinschaftlich, durch offene Abstimmung, gewählt wird. Das Vorstandsgremium bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandsgremiums im Amt. Die Abteilungsleiter werden von den einzelnen Abteilungen gewählt und gehören Kraft Amtes dem Vorstandsgremium an. 7 . Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern, kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsgremiumsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen. 8 . Das Vorstandsgremium ist für die Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Sat-zung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: a . Vorbereitung der Mitgliederversammlung nebst Erstellung der Tagesordnung b . Einberufung der Mitgliederversammlung c . Ausführung der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse d . Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts e . Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen f . Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern g . Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann das Vorstandsgremium Ausschüsse bilden h . Das Vorstandsgremium kann weitere Vereinsmitglieder zur Mitarbeit im Vorstandsgremium berufen 9 . Das Vorstandsgremium befasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorstandsgremiumssprecher mit einer Frist von einer Woche einberufen werden. Das Vorstandsgremium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstandsgremiums, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beim Stimmgleichheit ist der zur Beschlussfassung vorgelegte Beschlussvorschlag abgelehnt. Die Vorstandssitzungen werden durch ein Mitglied des Vorstandsgremiums geleitet. Über die Vorstandssitzungen werden Protokolle geführt. Die Nieder-schrift soll Ort und Zeitpunkt der Sitzung, sowie die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§9 Auflösung des Vereins 1 . Die Auflösung des Vereins kann nur mit der § 7, Absatz 6 bestimmten Mehrheit beschlossen werden. 2 . Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Mitglieder des Vorstandsgremiums zu alleinvertretungsberechtig-ten Liquidatoren. Dies gilt entsprechend auf für den Fall, dass der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert oder aus einem anderen Grund aufgelöst wird. 3 . Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Bad Salzschlirf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.