TuSpo Kurhessen Bad Salzschlirf e.V.
TSV Kurhessen Bad Salzschlirf e.V. © 2020
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§7
Mitgliederversammlung
1
.
Mindestens
einmal
im
Jahr,
möglichst
im
ersten
Quartal,
findet
die
ordentliche
Mitgliederversammlung
statt.
Sie
wird
vom
Vorstand
unter
Einhaltung
einer
Frist
von
zwei
Wochen
durch
Bekanntgabe
im
amtlichen
Be-kanntmachungsorgan
der
Gemeinde
Bad
Salzschlirf
unter
Bekanntgabe
der
Tagesordnung einberufen.
2
.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme.
3
.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a
.
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandsgremiums, die Entlastung des Vorstandsgremiums
b
.
Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Vereinsbeitrages
c
.
Wahl und Abberufung von Vorstandsgremiumsmitgliedern
d
.
Wahl von Kassenprüfern. Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt. Ihre Amtszeit sollte nicht länger als zwei Jahre andauern
e
.
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
f
.
Beschlussfassung
über
die
Ablehnung
von
Aufnahmeanträgen
und
über
die
Berufung
gegen
einen
Ausschließungsbeschluss
des
Vorstandsgremiums
g
.
Beschlussfassung über Anträge
h
.
Ernennung von Ehrenmitgliedern
4
.
Die
Mitgliederversammlungen
werden
von
einem
Mitglied
des
Vorstandsgremiums
geleitet.
Bei
Wahlen
wird
die
Leitung
der
Versammlung
an
einen
vorher zu benennenden Wahlleiter übertragen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
5
.
Die
Abstimmungen
erfolgen
per
Handzeichen.
Sie
müssen
aber
schriftlich
und
geheim
erfolgen,
wenn
einer
der
erschienenen
stimmberechtigten
Mitglieder dies verlangt.
6
.
Die
Mitgliederversammlung
fasst
ihr
Beschlüsse
mit
einfacher
Mehrheit
der
abgegebenen
gültigen
Stimmen.
Für
Satzungsänderungen
ist
eine
Mehrheit
von
zwei
Drittel
der
abgegebenen
gültigen
Stimmen
erforderlich.
Die
Auflösung
des
Vereins
kann
nur
mit
einer
Mehrheit
von
vier
Fünftel
der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
7
.
Über
die
Mitgliederversammlung
ist
ein
Protokoll
zu
führen,
das
vom
Versammlungsleiter
und
vom
Protokoll-führer
zu
unterzeichnen
ist.
Es
muss
folgende Feststellungen enthalten:
a
.
Ort und Zeitpunkt der Versammlung
b
.
die Person des Versammlungsleiters, des Protokollführers und des Wahlleiters
c
.
die Anzahl der erschienenen Mitglieder
d
.
die Tagesordnung
e
.
die einzelnen Abstimmungsergebnisse sowie die Art der Abstimmung
▪
Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut im Protokoll festgehalten werden.
8
.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet das Vorstandsgremium.
9
.
Jedes
Mitglied
kann
schriftlich
bis
zu
einer
Woche
vor
der
Mitgliederversammlung
beim
Vorstandsgremium
beantragen,
dass
weitere
Tagesordnungspunkte nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden.
1
0
.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
a
.
können jederzeit vom Vorstandsgremium einberufen werden.
b
.
müssen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
c
.
müssen
einberufen
werden,
wenn
die
Einberufung
von
mindestens
30
%
der
Mitglieder
schriftliche
gegenüber
dem
Vorstandsgremium
unter
Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1
.
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Kurhessen Bad Salzschlirf e.V.
2
.
Der Verein ist der Zusammenschluss des 1898 gegründeten Turnvereins, sowie des 1920 gegründeten 1. FC Kurhessen Bad Salzschlirf.
3
.
Die Gründung des Vereins erfolgte am 01.10.1969.
4
.
Der Verein hat seinen Sitz in Bad Salzschlirf
5
.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fulda unter der Nr. VR 622 eingetragen.
6
.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck und Gemeinnützigkeit
1
.
Der
Verein
fördert
den
Breitensport.
Er
verfolgt
ausschließlich
und
unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke
im
Sin-ne
des
Abschnittes
„steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
2
.
Die Verwirklichung des Satzungszweckes erfolgt insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a
.
Turnen, Sport und Spiel
b
.
die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege
3
.
Der
Verein
ist
selbstlos
tätig
und
verfolgt
nicht
in
erster
Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel
des
Vereins
dürfen
nur
für
satzungsmäßigen
Zwecke
verwendet
werden.
Die
Mitglieder
erhalten
keine
Gewinnanteile
und
in
ihrer
Eigenschaft
als
Mitglieder
des
Vereins
auch
keine
sonstigen
Zuwendungen
aus
Vereinsmitteln.
Es
darf
keine
Person
durch
Ausgaben,
die
dem
Zweck
des
Vereins
fremd
sind
oder
durch
unverhältnismäßig
hohe
Vergütungen
begünstigt werden.
§3
Farben
Die Farben des Vereins sind Gelb und Schwarz.
§4
Mitgliedschaft
1
.
Der Verein führt Mitglieder als ordentliche Mitglieder
a
.
ordentliche Mitglieder
b
.
Kinder (bis einschließlich 13 Jahren)
c
.
Jugendliche (14-17 Jahre)
d
.
Ehrenmitglieder
2
.
Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
3
.
Der
Antrag
um
Aufnahme
in
den
Verein
hat
schriftlich
zu
erfolgen.
Jugendliche
unter
18
Jahren
können
nur
mit
schriftlicher
Zustimmung
eines
gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
4
.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
5
.
Ehrenmitgliedschaft und Aufnahme in die Ehrenkabine
a
.
Ehrenmitglied kann nur werden, wer
I
.
über mindestens zehn Jahre ein Vorstandsamt begleitet hat.
I
I
.
über mindestens 25 Jahre durchgängiges Mitglied im Verein ist.
b
.
Darüber
hinaus
kann
Ehrenmitglied
werden,
wer
sich
im
besonderen
Maße
und
über
einen
längeren
Zeitraum
hinweg
im
Verein
ehrenamt-lich
engagiert und so zum Gemeinwohl beigetragen hat.
c
.
Rechte und Pflichten eines Ehrenmitglieds:
I
.
Ein Ehrenmitglied ist ab Ernennung zur Ehrenmitgliedschaft beitragsfrei.
I
I
.
Zudem gewährt der Verein dem Ehrenmitglied freien Zutritt zu allen, vom Verein kostenpflichtig ausgerichteten Veranstaltung am Sportgelände.
d
.
Vorschläge
über
mögliche
Kandidaten
müssen
schriftlich
beim
Vorstandsgremium
eingereicht
und
begründet
werden.
Das
Vorstandgremizum
ist
bei der Entscheidung, welches Mitglied zur Wahl für die Ehrenmitgliedschaft bei der Mitgliederversammlung in Frage kommt, die letzte Instanz.
6
.
Die Mitgliedschaft endet
a
.
durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens sechs Wochen zuvor zu erklären ist.
b
.
durch
Streichung
aus
dem
Mitgliederverzeichnis,
wenn
ein
Mitglied
9
Monate
mit
der
Entrichtung
der
Vereinsbeiträge
in
Verzug
und
trotz
erfolgter
schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt hat.
c
.
durch
Ausschluss
bei
vereinsschädigendem
Verhalten,
der
durch
den
Vorstand
zu
beschließen
ist.
Dem
Auszuschließenden
ist
die
Gelegenheit
zur
Stellungnahme
zu
geben.
Der
Ausschlussbeschluss
ist
dem
Auszuschließenden
schriftlich
mit
Begründung
bekanntzugeben.
Gegen
den
Ausschlussbeschluss kann der auszuschließende schriftliche die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
d
.
durch Tod.
7
.
Mit
dem
Ausscheiden
aus
dem
Verein
erlöschen
alle
Reche
und
Pflichten
gegenüber
dem
Verein.
Im
Falle
des
Ausschlusses
dürfen
Auszeichnungen
nicht weitergetragen werden.
8
.
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.
§5
Organe des Vereins
1.
Organe des Vereins sind
a.
der Vorstand
b.
die Mitgliederversammlung
§8
Sportabteilungen
1
.
Die
aktiven
Mitglieder
werden
nach
den
einzelnen
Sportarten
in
Abteilungen
zusammengefasst.
Jede
Abteilung
wird
von
dem
Abteilungsleiter,
der
von
den Mitgliedern der Abteilung gewählt wird, geleitet. Er kann anderer Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.
2
.
Die Abteilungsleiter und Jugendwarte der einzelnen Abteilungen vertreten diese im Vorstandsgremium.
§6
Vorstand
1
.
Der Vorstand besteht aus
a
.
einem
Vorstandsgremium
von
mindestens
drei
und
höchstens
fünf
Personen,
die
gleichberechtigt
und
gemeinschaftlich
die
Aufgaben
eines
Vorstandsgremiums wahrnehmen.
b
.
Kassierer
c
.
stellvertretender Kassierer
d
.
Schriftführer
e
.
Pressewart
f
.
Leiter Festausschuss
g
.
Abteilungsleiter Fussball
h
.
Jugendleiter Fussball
i
.
Abteilungsleiter Tischtennis
j
.
Abteilungsleiter Seniorenturnen
k
.
Abteilungsleiter Kinderturnen
2
.
Vorstandsgremiumsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
3
.
Über
die
Verteilung
der
Aufgaben
des
Vorstandsgremiums
beschließt
der
Vorstand
im
Innenverhältnis.
Das
Vorstandsgremium
wählt
aus
seinen
Mitgliedern einen Sprecher. Dieser führt den Titel „Vorstandssprecher“.
4
.
Die Verteilung weiterer Aufgaben beschließt das Vorstandsgremium.
5
.
Vorstand
im
Sinne
des
§
26
BGB,
Absatz
1a
genannte
Vorstandsgremium,
der
Kassierer
und
der
Schriftführer.
Hiervon
sind
jeweils
zwei
Mitglieder
gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
6
.
Die
Wahl
des
Vorstandgremiums
(§
6,
Absatz
1,
Positionen
a-e)
erfolgt
für
zwei
Jahre.
Die
Mitgliederversammlung
kann
beschließen,
dass
das
Vorstandsgremium
gemeinschaftlich,
durch
offene
Abstimmung,
gewählt
wird.
Das
Vorstandsgremium
bleibt
bis
zur
Neuwahl
eines
neuen
Vorstandsgremiums
im
Amt.
Die
Abteilungsleiter
werden
von
den
einzelnen
Abteilungen
gewählt
und
gehören
Kraft
Amtes
dem
Vorstandsgremium
an.
7
.
Beim
Ausscheiden
von
einzelnen
Vorstandsmitgliedern,
kann
sich
der
Vorstand
bis
zur
nächsten
Mitgliederversammlung
durch
Vorstandsgremiumsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
8
.
Das
Vorstandsgremium
ist
für
die
Angelegenheiten
des
Vereines
zuständig,
soweit
sie
nicht
durch
die
Sat-zung
einem
anderen
Organ
des
Vereins
zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a
.
Vorbereitung der Mitgliederversammlung nebst Erstellung der Tagesordnung
b
.
Einberufung der Mitgliederversammlung
c
.
Ausführung der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
d
.
Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
e
.
Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
f
.
Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
g
.
Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann das Vorstandsgremium Ausschüsse bilden
h
.
Das Vorstandsgremium kann weitere Vereinsmitglieder zur Mitarbeit im Vorstandsgremium berufen
9
.
Das
Vorstandsgremium
befasst
seine
Beschlüsse
in
Vorstandssitzungen,
die
vom
Vorstandsgremiumssprecher
mit
einer
Frist
von
einer
Woche
einberufen
werden.
Das
Vorstandsgremium
ist
beschlussfähig,
wenn
mindestens
drei
Vorstandsmitglieder,
darunter
zwei
Mitglieder
des
Vorstandsgremiums,
anwesend
sind.
Die
Beschlüsse
werden
mit
der
Mehrheit
der
abgegebenen
Stimmen
gefasst.
Beim
Stimmgleichheit
ist
der
zur
Beschlussfassung
vorgelegte
Beschlussvorschlag
abgelehnt.
Die
Vorstandssitzungen
werden
durch
ein
Mitglied
des
Vorstandsgremiums
geleitet.
Über
die
Vorstandssitzungen
werden
Protokolle
geführt.
Die
Nieder-schrift
soll
Ort
und
Zeitpunkt
der
Sitzung,
sowie
die
Namen
der
Teilnehmer,
die
gefassten
Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§9
Auflösung des Vereins
1
.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit der § 7, Absatz 6 bestimmten Mehrheit beschlossen werden.
2
.
Die
Mitgliederversammlung
bestimmt
zwei
Mitglieder
des
Vorstandsgremiums
zu
alleinvertretungsberechtig-ten
Liquidatoren.
Dies
gilt
entsprechend
auf für den Fall, dass der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert oder aus einem anderen Grund aufgelöst wird.
3
.
Bei
Auflösung
oder
Aufhebung
der
Körperschaft
oder
Wegfall
steuerbegünstigter
Zwecke
fällt
das
Vermögen
der
Körperschaft
an
die
Gemeinde
Bad
Salzschlirf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.